Preiserhöhung beim Abo — was steht dir in der Schweiz zu?
Swisscom erhöht die Preise. Netflix zieht nach. Spotify auch. Und plötzlich kostet dein Abo-Paket CHF 5 mehr pro Monat — ohne dass du zugestimmt hast. Was darfst du tun? Und was nicht?
Ist eine Preiserhöhung überhaupt zulässig?
Grundsätzlich ja — wenn der Anbieter sich dieses Recht in den AGB vorbehalten hat. In der Praxis tun das fast alle grösseren Dienste. Entscheidend ist aber: Du musst rechtzeitig und klar informiert werden. Eine still versteckte Preiserhöhung in einer Massen-E-Mail reicht rechtlich oft nicht aus.
Die Stiftung für Konsumentenschutz hält fest: Wenn der Vertrag oder die AGB keine Preiserhöhungsklausel enthalten, ist die Erhöhung schlicht unwirksam. Du zahlst dann weiterhin den ursprünglichen Preis.
Wurde dir beim Abschluss ein «dauerhafter» oder «lebenslanger» Preis versprochen, kann der Anbieter diesen nicht einfach erhöhen — auch wenn die AGB eine Preiserhöhungsklausel enthalten. Das Versprechen hat Vorrang vor dem Kleingedruckten.
Dein wichtigstes Recht: das Sonderkündigungsrecht
Bei einer Preiserhöhung hast du in vielen Fällen ein ausserordentliches Kündigungsrecht — auch wenn die reguläre Kündigungsfrist längst abgelaufen ist. Das gilt besonders wenn:
- die Erhöhung wesentlich ist (mehr als Inflationsausgleich)
- sie einseitig und ohne dein Einverständnis erfolgt
- sie kurz nach Vertragsabschluss kommt
Prüfe immer zuerst die AGB deines Anbieters unter «Kündigung» oder «Preisänderung». Viele Anbieter schreiben dort explizit, ob du bei einer Preiserhöhung kündigen darfst.
Was gilt — und was nicht
- Erhöhung mit AGB-Klausel und rechtzeitiger Ankündigung
- Inflationsanpassung bei langen Laufzeitverträgen
- Erhöhung nach Ablauf eines garantierten Einführungspreises
- Erhöhung ohne AGB-Klausel
- Keine oder ungenügende Information vorab
- Erhöhung trotz explizit zugesichertem Festpreis
Schritt für Schritt: So reagierst du richtig
- AGB und Ankündigung lesen. Hat der Anbieter eine Preiserhöhungsklausel? Wie lange im Voraus wurde informiert?
- Sonderkündigungsrecht prüfen. Steht in den AGB oder in der Ankündigung, ob du kündigen darfst? Falls nichts steht: nachfragen oder beim Konsumentenschutz erkundigen.
- Frist beachten. Das Sonderkündigungsrecht gilt meist nur für einen bestimmten Zeitraum nach der Ankündigung — handle nicht zu lange zu.
- Schriftlich kündigen. E-Mail mit Lesebestätigung oder Brief. Behalte immer einen Nachweis.
- Alternative prüfen. Günstiger Wechsel möglich? Wingo, Yallo oder Aldi Mobile sind oft deutlich billiger als Swisscom oder Sunrise — ohne schlechteres Netz.
Wenn du kündigen willst, aber die Frist für das Sonderkündigungsrecht schon fast abgelaufen ist: Kündige heute, und kläre die Details danach. Eine Kündigung kann man zurückziehen — eine verpasste Frist nicht.
Der unterschätzte Effekt: CHF 5 hier, CHF 3 dort
Eine einzelne Preiserhöhung von CHF 2 pro Monat klingt harmlos. Aber wenn Swisscom, Netflix, Spotify, Adobe und die Krankenkasse gleichzeitig die Preise erhöhen, summiert sich das schnell auf CHF 30–60 pro Monat — oder CHF 360–720 pro Jahr.
Das Problem: Die meisten Menschen merken das nicht, weil sie keine Übersicht über alle Abos haben. Sie zahlen einfach mehr, ohne es zu registrieren. Wer reagiert, tut das konsequent: Laut Zattoo TV-Streaming Report 2025 haben 26 % der Schweizer ihr Streaming-Abo nach einer Preiserhöhung gekündigt.
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Häufige Fragen
Muss ich einer Preiserhöhung aktiv zustimmen?
Nein — wenn eine gültige AGB-Klausel besteht und du rechtzeitig informiert wurdest, gilt Schweigen als Akzeptanz. Deshalb ist es wichtig, aktiv zu reagieren wenn du nicht einverstanden bist.
Was gilt bei Swisscom-Preiserhöhungen?
Swisscom hat das Recht zur einseitigen Preisanpassung in den AGB verankert. Du hast jedoch bei wesentlichen Erhöhungen ein ausserordentliches Kündigungsrecht — dieses muss in der Ankündigung kommuniziert werden. Swisscom ist seit April 2026 gesetzlich verpflichtet, darauf hinzuweisen.
Kann ich zu viel bezahlten Betrag zurückfordern?
Wenn die Preiserhöhung unzulässig war (keine AGB-Klausel, kein ausreichender Hinweis): ja, grundsätzlich schon. In der Praxis ist das aufwändig. Wende dich an den Konsumentenschutz oder einen Anwalt — bei grösseren Beträgen lohnt es sich.
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